Das Auskunftsrecht und das Recht auf Kopien von personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO

Das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist eines der wichtigsten Instrumente, die betroffene Personen im Datenschutzrecht zur Verfügung haben. Es ermöglicht ihnen, von einem datenschutzrechtlich Verantwortlichen Auskunft darüber zu verlangen, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten über sie verarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, Transparenz über die eigenen Daten zu erhalten und sicherzustellen, dass diese rechtmäßig verarbeitet werden.

Wir als Rechtsanwälte für Datenschutz unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung Ihres Auskunftsanspruchs.

Was umfasst das Auskunftsrecht?

Das Auskunftsrecht ist umfassend und betrifft alle personenbezogenen Daten, die eine verantwortliche Stelle über eine Person verarbeitet. Dazu zählen unter anderem:

  • Die Zwecke der Datenverarbeitung
  • Die Kategorien der personenbezogenen Daten
  • Die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden
  • Die geplante Dauer der Speicherung
  • Das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung sowie des Widerspruchsrechts
  • Informationen über die Herkunft der Daten, wenn diese nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • Besteht eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling, hat die betroffene Person auch das Recht auf relevante Informationen über die dahinterliegende Logik und die Bedeutung und die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitung

Das Recht auf Kopien von personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO)

Ein besonders relevanter Punkt ist das Recht, „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ zu erhalten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dieses Recht stellt sicher, dass betroffene Personen nicht nur theoretische Informationen über ihre Daten erhalten, sondern eine konkrete Kopie der Daten selbst.

In einem kürzlich vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 5.3.2024 – VI ZR 330/21) entschiedenen Fall wurde präzisiert, was dieses Recht auf eine Kopie genau umfasst. Dabei stellte der BGH klar, dass betroffene Personen zwar eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen können, dies jedoch nicht zwingend bedeutet, dass vollständige Dokumente in ihrer Gesamtheit herausgegeben werden müssen, wenn sie nur teilweise personenbezogene Daten enthalten.

Beispielsweise können Notizen oder Gesprächsprotokolle nicht zwangsläufig als personenbezogene Daten der betroffenen Person angesehen werden, auch wenn sie Informationen über diese enthalten. Es kommt auf den Inhalt des Dokuments an und darauf, ob die darin enthaltenen Informationen tatsächlich personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind.

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO bietet eine wertvolle Möglichkeit, Kontrolle über die eigenen Daten zu behalten. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass nicht jedes Dokument, in dem der Name einer Person vorkommt, automatisch vollständig als personenbezogenes Datum gelten kann. Der Schutz der Daten und das Recht auf Transparenz müssen sorgfältig abgewogen werden, um einen fairen Interessenausgleich zwischen betroffener Person und Verantwortlichen zu gewährleisten.

FAQ zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

1. Was kann ich im Rahmen des Auskunftsrechts verlangen?

Sie können verlangen, zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind, zu welchem Zweck sie verarbeitet werden und an wen diese Daten weitergegeben wurden. Zudem haben Sie Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten.

2. Bedeutet das Recht auf Kopie, dass ich ganze Dokumente erhalten kann?

Nein, das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nur auf die personenbezogenen Daten selbst, nicht auf vollständige Dokumente. Der BGH hat klargestellt, dass nur der Teil eines Dokuments, der personenbezogene Daten enthält, herausgegeben werden muss.

3. Muss ich für eine Kopie meiner Daten bezahlen?

Grundsätzlich ist die erste Kopie kostenfrei. Für weitere Kopien kann der Verantwortliche jedoch eine angemessene Gebühr verlangen.

4. Wie lange dauert es, bis ich die Auskunft erhalte?

Der Verantwortliche muss Ihnen die Auskunft innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erteilen. In Ausnahmefällen kann diese Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.

5. Was passiert, wenn der Verantwortliche die Auskunft verweigert?

Sollte die Auskunft verweigert oder unvollständig erteilt werden, haben Sie das Recht, sich an die zuständige Datenschutzbehörde zu wenden oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Falls Sie Unterstützung bei der Durchsetzung Ihres Auskunftsrechts benötigen, steht Ihnen unser Team von erfahrenen Rechtsanwälten im Bereich Datenschutz in Gießen zur Verfügung.

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