Bestell-Button im E-Commerce richtig bezeichnen – Eindeutige Bezeichnung auch bei bedingter Zahlungspflicht

Das E-Commerce-Unternehmen und Mietrechts-Startup Conny bietet Mieterinnen und Mietern an, ihre Ansprüche wegen Verletzung der Mietpreisbremse an ihn abzutreten. Das Startup macht dann die Ansprüche geltend. Kosten sollen nur im Erfolgsfalle entstehen.

Fraglich war nun vor dem EuGH (Urteil vom 30.05.2024 – C-400/22), ob der auf der Website von Conny verwendete Button rechtlichen Vorschriften, insbesondere § 312j Abs. 3 BGB standhält.

Die Anwälte des Vermieters wandten, unter Berufung auf den vermeintlich fehlerhaften Button, ein, dass die Ansprüche nicht wirksam an Conny abgetreten wurden.

Der EuGH machte deutlich, dass solche Schaltflächen klar auch auf eine gegebenenfalls entstehende Zahlungspflicht hinweisen müssen.

Ob der konkrete Button letztlich ausreichend ist, müsste das LG Berlin entscheiden.

Welches Risiko besteht bei falscher Bezeichnung von Bestell-Buttons im E-Commerce?

Ein fehlerhaft bezeichneter Button auf der Website Ihres E-Commerce-Unternehmens kann mehrere Konsequenzen haben:

  • Zum einen besteht das Risiko, von den Anwälten anderer E-Commerce-Unternehmen abgemahnt zu werden, da es sich um eine verbraucherschützende Vorschrift handelt;
  • Zum anderen und viel entscheidender ist, dass bei Verwendung eines fehlerhaften Buttons schon kein Vertrag zustande kommt.

Unsere Empfehlung für E-Commerce-Unternehmen:

Sie sollten die Beschriftung Ihrer Buttons genau überprüfen. Sollte eine Zahlungspflicht am Ende entstehen, muss dies deutlich erkennbar sein. Der Button muss die Bezeichnung „kostenpflichtig bestellen“ (vgl. § 312j BGB) oder Vergleichbares haben. Sicherheitshalber sollte so wenig wie möglich von dieser gesetzlichen Empfehlung abgewichen werden.

Kontaktieren Sie uns:

Gerne prüfen wir als spezialisierte Anwälte für E-Commerce-Recht, ob die Bezeichnungen der Buttons in Ihrem E-Commerce-Unternehmen rechtskonform sind.

    Datenschutzerklärung