Muss der Betriebsrat bei der Nutzung von ChatGPT im Unternehmen beteiligt werden?
Mit dieser Frage setzte sich das Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.1.2024 – 24 BVGa 1/24) auseinander. Es kam zu dem Schluss, dass eine Beteiligung des Betriebsrats im konkreten Fall nicht erforderlich ist.
Der entscheidende Grund dafür liegt darin, dass kein Überwachungsdruck durch den Arbeitgeber bestand. Die Nutzung von ChatGPT erfolgte über den Webbrowser und mit den individuellen Accounts der jeweiligen Mitarbeitenden. Da der Arbeitgeber weder direkten Zugriff auf die Inhalte noch auf den Zeitpunkt oder Umfang der Nutzung hatte, konnte kein Überwachungsdruck festgestellt werden. Das Gericht bezog sich hierbei auf § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, wonach eine Mitbestimmungspflicht voraussetzt, dass der Arbeitgeber einen Überwachungsdruck ausübt. Diese Auslegung wurde erstmals vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2023 – 5 P 16.21).
Das Arbeitsgericht Hamburg sah zudem keine anderen Mitbestimmungsrechte als einschlägig an. Insbesondere schloss es eine Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus, da es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht um Regelungen zum Ordnungsverhalten, sondern zum Arbeitsverhalten handelt. Solche Regelungen, etwa in Form von Richtlinien oder Handlungsleitfäden zur Nutzung von ChatGPT, unterliegen nicht der Mitbestimmungspflicht.
Sollte ein Arbeitgeber jedoch firmeneigene ChatGPT-Accounts zur Verfügung stellen, könnte dies die Bewertung hinsichtlich eines potenziellen Überwachungsdrucks verändern. Es ist ratsam, auch vor dem Hintergrund der Informations- bzw. Unterrichtungspflicht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, den Betriebsrat frühzeitig einzubeziehen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des BAG zu diesem Themenkomplex steht bislang aus.
Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang aber nicht die Compliance ihres Unternehmens außeracht lassen. Das Arbeitsgericht Hamburg trifft in seiner Entscheidung hierzu natürlich keine Aussage.
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