Zusätzliche Preisangaben im Fernabsatz: Ein rechtlicher Überblick für E-Commerce-Anbieter
Das Thema Preisangaben im E-Commerce ist ein zentraler Aspekt, der vor allem im Bereich des Fernabsatzes – also beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet – eine wichtige Rolle spielt. Nicht nur nationale Regelungen wie das BGB und die Preisangabenverordnung (PAngV) setzen klare Vorgaben, auch die jüngste Rechtsprechung, wie das Urteil des OLG Celle zur Bearbeitungspauschale, verdeutlicht die Bedeutung korrekter Preisangaben.
Was sind zusätzliche Preisangaben?
Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen im Fernabsatz anbieten, sind gemäß § 6 PAngV verpflichtet, neben dem eigentlichen Produktpreis auch zusätzliche Kosten klar und transparent auszuweisen. Diese können unter anderem folgende Positionen umfassen:
- Umsatzsteuer: Der angegebene Preis muss die Umsatzsteuer enthalten. Diese Information darf jedoch nicht werblich hervorgehoben werden, um keine irreführende Wirkung zu erzielen.
- Versandkosten und sonstige Kosten: Es muss angegeben werden, ob und in welcher Höhe zusätzliche Kosten wie Versand- oder Bearbeitungskosten anfallen. Diese Kosten sind dann separat auszuweisen, sofern sie nicht im Produktpreis enthalten sind.
Urteil des OLG Celle zur Bearbeitungspauschale
Das OLG Celle hat in einem aktuellen Urteil (OLG Celle, Urteil vom 30.01.2024, Az. 13 U 36/23) entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Unterschreitung eines bestimmten Bestellwerts erhoben wird, nicht in den Gesamtpreis für die einzelnen Produkte einzurechnen ist. Es handelt sich vielmehr um „sonstige Kosten“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 PAngV, die gesondert auszuweisen sind.
Hintergrund des Urteils
In dem Fall hatte ein Onlinehändler eine Bearbeitungspauschale verlangt, wenn der Gesamtbestellwert unter 29 € lag. Diese Kosten wurden nicht in den Produktpreis eingerechnet, sondern separat ausgewiesen. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises. Das OLG entschied jedoch zugunsten des Händlers und stellte klar, dass solche Pauschalen transparent und getrennt vom Produktpreis angegeben werden müssen.
Rechtskonforme Preisgestaltung im Fernabsatz
Unternehmer sollten sicherstellen, dass alle Preisbestandteile klar und verständlich kommuniziert werden, um Abmahnungen und rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Die folgenden Punkte sind dabei besonders wichtig:
- Gesamtpreisangabe: Der Gesamtpreis muss die Umsatzsteuer und alle unvermeidbaren Preisbestandteile enthalten. Dies schließt jedoch nicht zwingend Versand- oder Bearbeitungskosten ein.
- Ausweisung zusätzlicher Kosten: Versand-, Liefer- oder Bearbeitungskosten dürfen separat ausgewiesen werden, sofern dies transparent geschieht und der Verbraucher vor Abschluss der Bestellung klar darüber informiert wird.
- Transparenz der Preisangaben: Es muss für den Verbraucher jederzeit nachvollziehbar sein, welche Kosten im Preis enthalten sind und welche zusätzlich hinzukommen. Ein Verstoß gegen diese Informationspflichten kann als irreführende Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts geahndet werden.
Ausnahmen von der Angabepflicht
Nicht in allen Fällen des Fernabsatzes gilt die Pflicht zur Angabe der Zusatzkosten. § 6 Abs. 3 PAngV verweist auf die Ausnahmen des § 312 Abs. 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 BGB. Bei den darin aufgeführten Fernabsatzgeschäften sind die zusätzlichen Preisangaben nicht vorzunehmen. Darunter fallen beispielsweise Verbraucherbauverträge und Versicherungsverträge.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
1. Müssen Versandkosten im Produktpreis enthalten sein?
Nein, Versandkosten müssen nicht zwingend im Produktpreis enthalten sein. Sie sollten separat ausgewiesen werden, sofern dies für den Verbraucher transparent und nachvollziehbar erfolgt.
2. Was ist eine Bearbeitungspauschale und wie muss diese angegeben werden?
Eine Bearbeitungspauschale ist eine Gebühr, die beispielsweise bei Bestellungen unter einem bestimmten Mindestbestellwert erhoben wird. Diese muss separat vom Produktpreis angegeben werden, wie das Urteil des OLG Celle zeigt.
3. Welche Kosten müssen im Gesamtpreis enthalten sein?
Der Gesamtpreis muss alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Preisbestandteile enthalten, die der Verbraucher zahlen muss, um das Produkt zu erwerben. Dies schließt die Umsatzsteuer ein, jedoch nicht zwingend Versand- oder Bearbeitungskosten.
4. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung?
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als irreführende Werbung im Sinne des UWG abgemahnt werden. Dies kann zu kostenintensiven Unterlassungsklagen führen.
Fazit
Die rechtskonforme Auszeichnung von Preisen im E-Commerce, insbesondere im Fernabsatz, ist ein komplexes Thema, das sowohl für den regionalen als auch überregionalen Onlinehandel von entscheidender Bedeutung ist. Unternehmer sollten sich ihrer rechtlichen Verpflichtungen bewusst sein und ihre Preisgestaltung regelmäßig überprüfen, um Abmahnungen zu vermeiden.
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