Schadensersatzforderungen nach DSGVO erhalten? Was Unternehmen wissen sollten

Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, Rechtsanwalt Gießen

Als Rechtsanwälte in Gießen für Datenschutzrecht bieten wir Ihnen umfassende Beratung zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 I DSGVO. Ein aktuelles Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.6.2024 – C-590/22) verdeutlicht erneut, dass ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr müssen Betroffene einen kausalen Schaden nachweisen, unabhängig von dessen Schwere.

Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO rechtssicher prüfen und abwehren

Wurde Ihr Unternehmen mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO konfrontiert?

Betroffene Personen machen zunehmend Schadensersatzansprüche wegen vermeintlicher Datenschutzverstöße geltend. Für Unternehmen kann dies erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken bedeuten — insbesondere dann, wenn Ansprüche außergerichtlich durch anwaltliche Schreiben erhoben oder bereits gerichtlich geltend gemacht werden.

Als Rechtsanwälte in Gießen für Datenschutzrecht unterstützen wir Unternehmen bundesweit bei der Prüfung, Bewertung und Abwehr von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2024 — C-590/22 — verdeutlicht erneut: Ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Vielmehr muss die betroffene Person einen kausalen Schaden nachweisen. Dieser Schaden kann zwar auch immaterieller Natur sein, muss aber konkret dargelegt werden.

Rechtsanwalt Gießen Datenschutz

Wann besteht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO?

Für Unternehmen ist entscheidend: Nicht jede Datenschutzverletzung löst automatisch eine Zahlungspflicht aus.

Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setzt grundsätzlich voraus, dass

  • ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt,
  • der betroffenen Person ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist,
  • und dieser Schaden kausal auf den behaupteten DSGVO-Verstoß zurückzuführen ist.

Fehlt es an einem dieser Voraussetzungen, kann der geltend gemachte Anspruch angreifbar sein.

In der Praxis werden Schadensersatzforderungen häufig bereits dann erhoben, wenn Betroffene eine verspätete Auskunft, eine fehlerhafte Datenverarbeitung, eine unbefugte Datenweitergabe oder eine sonstige Datenschutzverletzung behaupten. Ob daraus tatsächlich ein ersatzfähiger Schaden folgt, muss jedoch sorgfältig im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Wir prüfen für Ihr Unternehmen, ob die geltend gemachten Voraussetzungen tatsächlich vorliegen und welche Verteidigungsstrategie sinnvoll ist.

Immaterieller Schaden: Was müssen Betroffene darlegen?

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann auch ein immaterieller Schaden grundsätzlich ersatzfähig sein. Dazu kann unter Umständen auch die Befürchtung negativer Folgen durch eine unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten zählen.

Gleichzeitig reicht eine pauschale Behauptung nicht ohne Weiteres aus. Die betroffene Person muss darlegen, dass ihr durch den behaupteten Datenschutzverstoß tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Gerade bei immateriellen Schäden kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Für Unternehmen eröffnet dies wichtige Verteidigungsmöglichkeiten. Denn nicht jede Unzufriedenheit, jeder Ärger oder jede abstrakte Sorge begründet automatisch einen Schadensersatzanspruch.

Schadenshöhe und Bemessung

Auch bei der Höhe eines möglichen Schadensersatzes kommt es auf eine genaue Prüfung an.

Der EuGH hat klargestellt, dass dem Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine abschreckende oder strafende Funktion zukommen muss. Die Bemessung des Schadensersatzes dient daher nicht dazu, Unternehmen zu sanktionieren. Maßgeblich ist vielmehr der Ausgleich des tatsächlich entstandenen Schadens.

Ebenso dürfen die Kriterien für Bußgelder nach Art. 83 Abs. 2 DSGVO nicht ohne Weiteres zur Bemessung des Schadensersatzes herangezogen werden. Für Unternehmen ist dies bedeutsam, weil Schadensersatzforderungen dadurch nicht automatisch mit dem Gewicht eines möglichen Datenschutzverstoßes begründet werden können.

Nationale Vorschriften und besondere Berufsgeheimnisse

Bei der Bemessung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO sind nationale Vorschriften nur eingeschränkt relevant. Nationale Regelungen, die nicht unmittelbar der Präzisierung der DSGVO dienen, bleiben bei der Bemessung des Schadensersatzes grundsätzlich außer Betracht.

Das kann auch für Vorschriften zum Berufsgeheimnis von Bedeutung sein. Unternehmen, Freiberufler, Kanzleien, Arztpraxen, Steuerberater oder andere Berufsgeheimnisträger sollten daher sorgfältig prüfen lassen, welche rechtlichen Maßstäbe im konkreten Fall tatsächlich anwendbar sind.

Warum Unternehmen Schadensersatzforderungen nicht ungeprüft erfüllen sollten

Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO sollten nicht vorschnell anerkannt oder bezahlt werden.

Oft ist bereits fraglich, ob überhaupt ein DSGVO-Verstoß vorliegt. Selbst wenn ein Verstoß gegeben sein sollte, bedeutet dies noch nicht, dass auch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Zudem muss geprüft werden, ob der behauptete Schaden tatsächlich durch den konkreten Verstoß verursacht wurde.

Eine rechtliche Prüfung kann daher helfen,

  • unberechtigte Forderungen abzuwehren,
  • Vergleichsrisiken realistisch einzuschätzen,
  • unnötige Zahlungen zu vermeiden,
  • Folgeansprüche zu verhindern,
  • und interne Datenschutzprozesse rechtssicher zu bewerten.

Unsere Leistungen für Unternehmen

Wir beraten und vertreten Unternehmen bundesweit bei Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO.

Unsere Tätigkeit umfasst insbesondere:

  • die rechtliche Prüfung geltend gemachter Schadensersatzansprüche,
  • die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Anspruchsabwehr,
  • die außergerichtliche Korrespondenz mit Betroffenen oder deren Rechtsanwälten,
  • die Verteidigung gegen Klagen auf Schadensersatz,
  • die Prüfung möglicher Vergleichslösungen,
  • die Bewertung interner Datenschutzprozesse,
  • die Unterstützung bei der Kommunikation mit Datenschutzaufsichtsbehörden,
  • und die strategische Beratung zur Vermeidung weiterer Ansprüche.

Datenschutzrechtliche Risiken frühzeitig begrenzen

Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO können für Unternehmen nicht nur finanzielle Folgen haben, sondern auch Reputationsrisiken und weiteren Prüfungsbedarf auslösen. Umso wichtiger ist es, frühzeitig rechtlich fundiert zu reagieren.

Als Rechtsanwälte für Datenschutzrecht in Gießen unterstützen wir Unternehmen bundesweit dabei, DSGVO-Schadensersatzforderungen rechtssicher zu prüfen, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und bestehende Risiken zu begrenzen.

Nehmen Sie gerne telefonisch, per E-Mail oder über unser Kontaktformular Kontakt mit uns auf.

Als Rechtsanwälte für Datenschutzrecht stehen wir Ihnen in Gießen und bundesweit zur Seite.

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