Verträge mit Minderjährigen beim Online-Shopping: Was Eltern wissen müssen

Im digitalen Zeitalter, in dem Online-Shopping zum Alltag gehört, stellt sich eine besonders heikle Frage: Können Minderjährige im Internet Kaufverträge abschließen?

Die Rechtsfähigkeit Minderjähriger

Im deutschen Zivilrecht unterscheidet man zwischen geschäftsfähigen, geschäftsunfähigen und beschränkt geschäftsfähigen Personen. Diese Unterscheidung ist besonders wichtig, wenn es um den Abschluss von Verträgen durch Minderjährige geht.

Unterschied zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig sind nach § 104 BGB:

  • Kinder unter sieben Jahren,
  • Personen, die sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehend ist.

Rechtsfolgen der Geschäftsunfähigkeit

Ein Minderjähriger unter sieben Jahren oder eine geschäftsunfähige Person kann keinen wirksamen Vertrag abschließen. Ein solcher Vertrag ist von Anfang an nichtig, d.h., er hat keinerlei rechtliche Wirkung. Dies bedeutet, dass jede Handlung, die als Vertrag interpretiert werden könnte, rechtlich unbeachtlich ist, und es gibt keine Verpflichtungen für die beteiligten Parteien.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Beschränkt geschäftsfähig sind nach § 106 BGB:

  • Minderjährige, die das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsfolgen der beschränkten Geschäftsfähigkeit

Minderjährige in diesem Altersbereich können grundsätzlich Verträge abschließen, allerdings unter bestimmten Voraussetzungen:

  • Zustimmung der Eltern
  • Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Zustimmung der Eltern

Diese Zustimmung kann entweder durch Einwilligung vor Vertragsschluss oder auch erst im Anschluss durch Genehmigung gegeben werden.

Wenn die Eltern nicht eingewilligt haben, dann ist bis zur Genehmigung der Vertrag „schwebend unwirksam“. Lehnen die Eltern den Vertrag ab, ist dieser unwirksam und der Händler hat keinen Anspruch auf eine Kaufpreiszahlung. Wurde der Kaufpreis bereits bezahlt, so ist der Händler verpflichtet diesen zurückzuerstatten.

Der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)

Eine Ausnahme von der Notwendigkeit der Zustimmung stellt der sogenannte Taschengeldparagraph dar. Nach § 110 BGB sind Kaufverträge, die ein Minderjähriger mit eigenen Mitteln – etwa seinem Taschengeld – „bewirkt“, auch ohne Zustimmung der Eltern gültig. Dies gilt jedoch nur, wenn die Leistung vollständig erfüllt wurde. Beispiel: Ein Jugendlicher kauft ein Computerspiel mit seinem eigenen Geld. Der Vertrag ist wirksam, da der Jugendliche die Zahlung direkt und vollständig geleistet hat.

Wichtig: Das gilt nur für Geschäfte, die mit dem Taschengeld bezahlt werden können. Teurere Anschaffungen, wie etwa ein Smartphone, fallen nicht darunter, wenn der Kaufpreis nicht komplett aus dem Taschengeld bezahlt werden kann.

Online-Käufe und ihre Besonderheiten

Im Internet wird oft der Kauf auf Rechnung angeboten, ebenso wie die Möglichkeit, über Dienstleister wie Klarna oder PayPal Waren zu kaufen, aber erst später zu bezahlen. Auch Ratenzahlungen sind gängige Praxis im Online-Handel. Für viele Verbraucher sind diese Zahlungsoptionen bequem und flexibel, doch für minderjährige Käufer stellen sie erhebliche rechtliche Probleme dar.

Wenn ein Minderjähriger einen Kaufvertrag im Internet abschließt und dabei auf Zahlungsarten wie Kauf auf Rechnung, Klarna, PayPal oder Ratenzahlung zurückgreift, ist dieser Vertrag schwebend unwirksam. Der Grund liegt darin, dass solche Verträge nicht durch den sogenannten Taschengeldparagraphen (§ 110 BGB) gedeckt sind. Entscheidend ist hierbei, dass die Zahlung sofort und vollständig erfolgt. Bei Kauf auf Rechnung, Klarna, PayPal oder Ratenzahlung ist dies jedoch nicht der Fall, da die Bezahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt oder in Raten abbezahlt wird.

Verträge, die Minderjährige im Internet nicht abschließen können

Nicht jeder Vertrag, den Minderjährige online abschließen, ist gültig. Es gibt bestimmte Vertragsarten, bei denen Minderjährige besonders eingeschränkt sind:

  • Ratenkäufe und Darlehensverträge: Minderjährige können keine Ratenkauf- oder Darlehensverträge abschließen, da diese eine besondere finanzielle Verpflichtung über einen längeren Zeitraum darstellen. Solche Verträge erfordern stets die Zustimmung der Eltern.
  • Abonnements und Dauerschuldverhältnisse: Verträge, die regelmäßig wiederkehrende Leistungen beinhalten, wie Abonnements (z.B. Streaming-Dienste) oder Mobilfunkverträge, sind für Minderjährige nicht ohne elterliche Zustimmung abschließbar. Selbst wenn das erste Mal mit dem Taschengeld bezahlt wurde, bleibt der Vertrag ohne Zustimmung schwebend unwirksam.
  • Käufe, die den Rahmen des Taschengeldparagraphen überschreiten: Wenn ein Kauf den finanziellen Rahmen des Taschengelds übersteigt, z.B. der Kauf eines teuren Elektronikgeräts, dann kann der Vertrag nicht ohne Zustimmung der Eltern abgeschlossen werden. Selbst wenn der Minderjährige einen Teilbetrag aus eigenem Geld leistet, ist der Vertrag insgesamt unwirksam, sofern die Eltern nicht zustimmen.
  • Altersbeschränkte Güter: Bestimmte Güter, wie Alkohol, Tabak oder altersbeschränkte Medien (z.B. FSK 18 Filme), dürfen grundsätzlich nicht an Minderjährige verkauft werden. Hier müssen Online-Händler sicherstellen, dass solche Waren nur an volljährige Personen abgegeben werden.

Fazit

Im Online-Handel sind Zahlungsarten wie Kauf auf Rechnung, Klarna, PayPal oder Ratenzahlung für Minderjährige besonders problematisch. Da diese Verträge nicht unter den Taschengeldparagraphen fallen, sind sie schwebend unwirksam und bedürfen der Zustimmung der Eltern. Händler sollten sich dieser rechtlichen Risiken bewusst sein und geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Probleme zu vermeiden, beispielsweise durch klare Altersverifikationssysteme. Eltern wiederum sollten darauf achten, welche Zahlungsarten ihre minderjährigen Kinder nutzen, um ungewollte rechtliche Verpflichtungen zu vermeiden.

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