Wann kommt bei Zahlung per Vorkasse ein Vertrag zustande?

Diese Frage stellte sich in einem Verfahren vor dem OLG Nürnberg (OLG Nürnberg vom 30.01.2024, Az. 3 U 1594/23).

Ein Discounter bot online Waren gegen Vorkasse zum Verkauf an. Laut AGB sollte die Zahlung innerhalb von sieben Tagen nach Bestelleingang erfolgen. Der Vertrag sollte jedoch erst mit der Zustellung der Ware zustande kommen, wobei der Versand erst nach Zahlungseingang erfolgen sollte.

Das OLG Nürnberg erklärte die Regelung, dass der Vertrag trotz Vorkasse erst bei Zustellung der Ware zustande kommt, für unwirksam. Diese Bestimmung benachteiligt Verbraucher unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Das Problem

Verbraucher müssten zahlen, ohne eine Gegenleistung verlangen zu können. Die Pflicht zur Gegenleistung entstünde erst mit Erhalt der Ware, was dem Grundgedanken des Gesetzes widerspricht. Eine Leistungspflicht besteht nur, wenn ein wirksamer Rechtsgrund vorhanden ist.

Zwar darf der Discounter die Versendung der Ware von der Zahlung abhängig machen, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. Dies darf jedoch nicht den Vertragsschluss beeinflussen. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 320 BGB bietet Verkäufern ausreichenden Schutz bei Zahlungsverzögerungen.

Kann man Zahlung per Vorkasse im Online-Shop anbieten?

Ja, die Zahlung per Vorkasse ist ein gängiges Mittel, um Zahlungsausfälle zu vermeiden. In AGB darf jedoch nicht geregelt sein, dass trotz Zahlung noch kein Vertrag zustande kommt. Es sollte festgelegt werden, dass der Vertrag bereits mit der Zahlung entsteht, sodass der Käufer mit der Zahlung auch einen Anspruch auf die Leistung erwirbt.

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