Abmahnung wegen Filesharings erhalten? Was ist zu tun?
Was sollten Sie beachten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten:
- Bewahren Sie Ruhe.
- Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
- Nehmen Sie die Abmahnung ernst und beachten Sie die Fristen.
- Unterschreiben Sie die oftmals angehängte Unterlassungserklärung nicht voreilig.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf.
- Prüfen Sie, ob Sie an dem angegebenen Tag und zur angegebenen Uhrzeit zuhause waren.
- Prüfen Sie, ob eine andere Person Zugriff auf ihren Internetanschluss hatte.
- Kontaktieren Sie uns! Wir prüfen so schnell wie möglich für Sie, ob Sie gegen die Abmahnung vorgehen können. Für eine außergerichtliche Vertretung vereinbaren wir ein Pauschalhonorar, so dass Sie von Beginn an wissen, welche Kosten auf Sie zu kommen.
Das Wichtigste in Kürze:
- Abmahnung: Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
- Inhalte einer Abmahnung: Forderung nach Schadensersatz, Erstattung Rechtsanwaltskosten und Unterlassung.
- Berechtigung: Nicht jede Abmahnung wegen Filesharings ist gerechtfertigt. Selbst wenn sie gerechtfertigt ist, ist eine Reduzierung des geforderten Betrags möglich.
- Unterlassungserklärung: Eine Unterlassungserklärung im Kontext des Filesharings ist ein rechtliches Dokument, in dem sich der Adressat verpflichtet, das unerlaubte Teilen urheberrechtlich geschützter Werke zu unterlassen, um weitere rechtliche Schritte zu vermeiden.
Was versteht man überhaupt unter Filesharing?
Filesharing bezeichnet den Austausch von Dateien über das Internet zwischen Computernutzern. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Foto, das Sie mit Freunden teilen möchten. Anstatt es per E-Mail zu versenden, laden Sie es auf einen Online-Speicherplatz hoch, und Ihre Freunde können es von dort herunterladen. Das ist eine Form des Filesharings.
Peer-to-Peer (P2P): Hierbei verbinden sich Computer direkt miteinander, um Dateien auszutauschen. Stellen Sie sich vor, jeder, der ein bestimmtes Lied sucht, kann es direkt von dem Computer eines anderen herunterladen, der dieses Lied bereits hat. Das ist wie ein Netzwerk von Freunden, die CDs untereinander austauschen, nur digital.
Das Problem entsteht beim Filesharing dann, wenn Sie beim Download bzw. danach meist automatisch die Daten auch anderen Nutzern anbieten. Sie sind dann häufig ohne es zu wissen auch gleichzeitig Uploader. Damit vervielfältigen Sie die heruntergeladene Datei ohne dazu berechtigt zu sein.
Filesharing wird häufig verwendet, um große Dateien zu teilen, die zu groß sind, um sie per E-Mail zu versenden, oder um Dateien gemeinsam mit einer Gruppe von Personen zu nutzen.
Aber wieso ist das jetzt überhaupt ein rechtliches Problem?
Es ist wichtig zu beachten, dass beim Filesharing auch Urheberrechte beachtet werden müssen. Nicht alle Dateien dürfen einfach so geteilt werden, insbesondere wenn es um geschützte Musik, Filme, Computerspiele oder Software geht.
Filesharing kann illegal sein, wenn die geteilten Dateien urheberrechtlich geschützt sind und ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers geteilt bzw. vervielfältigt werden. Das Teilen bzw. Vervielfältigen geschieht oft zeitgleich mit dem Download. Stellen Sie sich vor, ein Autor schreibt ein Buch, ein Musiker produziert ein Lied oder ein Filmstudio produziert einen Film. Diese Werke sind geistiges Eigentum ihrer Schöpfer. Wenn jemand ein Buch ohne Erlaubnis kopiert und verteilt, ein Lied ohne Zustimmung online stellt oder einen Film ohne Genehmigung teilt, dann verletzt das die Rechte der Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Schöpfer, indem es ihnen das exklusive Recht gibt zu entscheiden, wer ihre Werke vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen darf. Wenn diese Werke ohne Erlaubnis geteilt werden, insbesondere über Filesharing-Netzwerke, entgehen den Urhebern möglicherweise Einnahmen, die sie normalerweise durch Verkäufe, Lizenzen oder andere legale Vertriebswege erhalten hätten.
Es ist wichtig, beim Herunterladen oder Teilen von Dateien im Internet sicherzustellen, dass dies auf legale Weise geschieht, etwa durch die Nutzung von Diensten, die die entsprechenden Lizenzen besitzen oder durch das Teilen von Inhalten, die nicht urheberrechtlich geschützt sind oder für die eine Erlaubnis zur Verteilung vorliegt.
Was soll ich tun, wenn ich eine Filesharing-Abmahnung erhalten habe?
Zunächst ist danach zu unterscheiden, ob Sie die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich begangen haben oder nicht. Haben Sie die behauptete Rechtsverletzung tatsächlich selbst begangen, ist es sinnvoll, jedenfalls eine Unterlassungserklärung abzugeben. Es sollte jedoch nicht die vom Abmahner übersandte Unterlassungserklärung verwendet werden, denn diese ist häufig zu weit gefasst. Es wird mehr gefordert, als das was erforderlich ist, um den Unterlassungsanspruch zu erfüllen. Auch die Formulierung des Vertragsstrafeversprechens ist problematisch. Wir raten davon ab, selbst eine Unterlassungserklärung zu formulieren oder eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung aus dem Internet zu verwenden. Eine Unterlassungserklärung begründet einen Unterlassungsvertrag, der unbegrenzt gilt, deshalb ist besondere Sorgfalt geboten.
In solchen Fällen kann es ebenfalls angeraten sein, über die Zahlung eines Betrages für Kostenerstattung und Schadensersatz nachzudenken. Allerdings sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell gezahlt werden, denn er kann aus mehreren Gründen zu hoch sein. Es gibt regelmäßig Möglichkeiten, durch Verhandlungen mit der Abmahnkanzlei eine Reduzierung des Betrages zu erreichen oder sogar eine Zahlung ganz zu vermeiden.
Selbstverständlich kann auch lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Allerdings besteht dann das Risiko, dass die Abmahnkanzlei Sie auf Zahlung verklagt. Der Kostenerstattungsanspruch verjährt zwar bereits nach drei Jahren, bei Schadensersatz reizen die Abmahnkanzleien aber den Verjährungszeitraum von zehn Jahren aus und klagen noch sehr spät Schadensersatz ein.
Muss ich der Anwaltskanzlei des Abmahners sofort alles mitteilen?
Dafür ist wichtig zu wissen, wer dazu verpflichtet ist bestimmte Umstände darzulegen. Unter Umständen kann es Sinn machen, dass Sie bereits außergerichtlich Informationen preisgeben, damit die Abmahnkanzlei weiß, dass ein Verfahren mit dem erheblichen Risiko verbunden sein wird, in einem Gerichtsprozess zu unterliegen. Dann bestehen gute Aussichten, dass gar keine Klage erhoben wird. Das muss allerdings im Einzelfall gemeinsam entschieden werden.
Wichtige Begriffe sind dabei die „tatsächliche Vermutung“ und die „sekundäre Darlegungslast“. Zu dem Thema „Sekundäre Darlegungslast und tatsächliche Vermutung bei Filesharing– wer hat was zu beweisen?“ gibt es einen gesonderten Rechtstipp. Die sog. sekundäre Darlegungslast besteht erst in einem gerichtlichen Verfahren, nicht vorher. In Schreiben, die nach der Abmahnung versandt werden, versuchen die Abmahnkanzleien den Eindruck zu erwecken, jeder Sachvortrag müsse schon vorgerichtlich erfolgen. Das ist jedoch nicht richtig. Dies entschied der BGH in seinem Urteil vom 17.12.2020, I ZR 228/19 – Saints Row.
Kontaktieren Sie uns und wir prüfen Ihre Abmahnung für ein Pauschalhonorar in Höhe von 190,00 € zuzüglich MwSt. (insgesamt: 226,10 €). Dies bezieht sich auf die Prüfung einer Abmahnung. Sollten Sie gleich mehrere Abmahnungen erhalten haben, vereinbaren wir eine gesonderte Pauschale.