Welche Informationen muss eine Datenschutzerklärung enthalten? – Teil 1

Am 20.10.2022 von A. Bischoff

Über unseren ersten Beitrag wurde die Frage beantwortet: Warum ist eine Datenschutzerklärung erforderlich? Falls Sie diesen verpasst haben, können Sie ihn hier nachlesen.

Heute soll ein Teil der Frage beantwortet werden, welchen Inhalt eine Datenschutzerklärung haben muss. In diesem ersten Teil gehen wir auf die allgemeinen Informationen ein. Mit allgemeinen Informationen meinen wir, Informationen die unabhängig von den jeweiligen Verarbeitungen aufzuführen sind. Also auch, wenn „nur“ die IP-Adresse beim Besuch der Seite erfasst wird.

Auch diese ergeben sich aus Art. 13 DSGVO. Bei den allgemeinen Informationen handelt es sich um folgende vier Gruppen:

  1. Informationen zum Verantwortlichen (Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters)
  2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden bzw. erforderlich)
  3. Die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht und Recht auf Datenübertragbarkeit, Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde)
  4. Das Nichtbestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (sollte dies in Frage kommen wäre es bei der jeweiligen Verarbeitung zu erwähnen)




Bei Fragen zu diesen allgemeinen Informationen können Sie sich gern an uns wenden, per E-Mail an info@b3-legal.de oder telefonisch unter 01792270334.