Cannabisgesetz – Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister

Die Regelungen zum Tilgungsverfahren treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Erst dann besteht die Möglichkeit für betroffene Personen, Anträge auf Tilgung bei den zuständigen Staatsanwaltschaften zu stellen.

Seit dem 01.04.2024 sind die neuen Regelungen bezüglich Cannabis in Kraft. Personen, die wegen Besitzes von Cannabis eine eingetragene Verurteilung im Bundeszentralregister haben, können diese ab dem 01.01.2025 auf Antrag unter bestimmen Voraussetzungen löschen lassen. Auf diesem Wege kann man sein Führungszeugnis von diesen Eintragungen befreien. Eine Eintragung spielt in verschiedenen Bereichen des Lebens eine Rolle und kann nachteilige Auswirkungen haben.

Alle Verurteilungen und Eintragungen von erwachsenen Personen wegen des Besitzes von Cannabis von bis zu 25 Gramm können somit ab dem 01.01.2025 auf Antrag gelöscht werden.

Eine Löschung erfolgt nicht automatisch! Eine Löschung muss bei der zuständigen Staatsanwaltschaft beantragt werden.

Die Staatsanwaltschaft prüft den Antrag und teilt dann mit, ob dem Antrag stattgegeben wird oder ob dieser abgelehnt wird.

Sollten Sie neben dem Besitz von Cannabis im gleichen Verfahren wegen einer anderen Straftat verurteilt worden sein, kann das Urteil ggf. geändert werden und eine Bestrafung wegen des Besitzes von maximal 25 Gramm Cannabis entfällt.

Wir beantragen gerne für Sie die Löschung einer Eintragung, wegen des Besitzes von maximal 25 Gramm Cannabis, für ein Pauschalhonorar in Höhe von 59,00 € inklusive MwSt.

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