Keine Auskunft nach DSGVO erhalten? Trotz Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO?

Sie haben gegenüber einem Unternehmen, einer Behörde oder einer sonstigen Stelle einen Anspruch auf Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend gemacht und nach über einem Monat immer noch keinerlei Rückmeldung erhalten?

Dann verhelfen wir Ihnen gerne zu Ihrer Auskunft.

In dem Fall, dass Sie trotz Geltendmachung der Auskunft keine Auskunft erhalten haben, gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder Sie beauftragen uns, dass wir nochmals außergerichtlich zur Auskunft auffordern oder wir bereiten eine entsprechende Klage auf Auskunft vor.

Gerne beraten wir Sie zu Ihrer Auskunft nach der DSGVO. Eine Auskunft nach der Datenschutzgrundverordnung steht Ihnen zu! Im Folgenden geben wir Ihnen vorab einen Überblick über die Kosten, die dafür entstehen können. Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich auch gerne telefonisch, per E-Mail oder über das Kontaktformular an uns wenden.

Welche Kosten kommen dabei auf Sie zu?

Dabei ist zu beachten, dass diese Kosten in der Regel vom Gegner zu tragen sind. Allerdings haben Sie im Falle einer gerichtlichen Klage Gerichtskosten „vorzustrecken“.

Beispiel für eine einfache Auskunft (angenommener Gegenstands- bzw. Streitwert 500,00 €):

Außergerichtliche Kosten: 90,96 €.

Kosten sofern nur Klage eingereicht werden soll: 169,58 € zuzüglich Gerichtskosten 114,00 € (diese wären von Ihnen vorzustrecken).

Kosten für außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung: 222,63 € zuzüglich Gerichtskosten 114,00 €

Beispiel für eine Auskunft mit Besonderheiten (angenommener Gegenstands- bzw. Streitwert 1.000,00 €):

Außergerichtliche Kosten: 159,94 €

Kosten sofern nur Klage eingereicht werden soll: 285,60 € zuzüglich Gerichtskosten 174,00 € (diese wären von Ihnen vorzustrecken).

Kosten für außergerichtliche als auch gerichtliche Vertretung: 377,47 € zuzüglich Gerichtskosten 174,00 €

 AußergerichtlichKlageSowohl außergerichtlich als auch Klage
Einfache Auskunft90,96 €169,58 + 114,00 €222,63 € + 114,00 €
Auskunft mit Besonderheiten*159,94 €285,60 € + 174,00 €377,47 € + 174,00 €

Wir berechnen unsere Gebühren in diesen Fällen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Dabei sind die Gebühren abhängig vom sogenannten „Streitwert“ bzw. „Gegenstandswert“. Bei einer Klage auf Zahlung eines Kaufpreises wäre dies in der Regel die Höhe des Kaufpreises. Bei einer Klage zur Erteilung einer Auskunft oder einer außergerichtlichen Vertretung zur Erteilung einer Auskunft sieht das jedoch anders aus. Hier gibt es keinen feststehenden Streitwert bzw. Gegenstandswert. Der Streitwert bzw. Gegenstandswert lässt sich aber durch die bisherige Rechtsprechung in Kombination mit Ihrem besonderen Einzelfall ermitteln. Für die Berechnung unserer Gebühren setzen wir grundsätzlich einen Streitwert bzw. Gegenstandswert in Höhe von mindestens 500,00 € an. Das ist der Auskunftsanspruch aus unserer Sicht „wert“. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. Sollte es sich bei Ihren Daten im Kern um besondere Daten handeln, wie etwa Gesundheitsdaten, oder sollten andere besondere Umstände, wie ein besonders großer Umfang an Daten oder ähnliches hinzukommen, dann setzen wir einen Streitwert bzw. Gegenstandswert in Höhe von mindestens 1.000,00 € an. Abweichungen im Einzelfall sind möglich. Über etwaige Abweichungen informieren wir Sie stets im Vorhinein.

Kann ich auch Schadensersatz für eine verspätete oder fehlerhafte Auskunft erhalten?

Das ist unter Umständen möglich. In der Vergangenheit gab es diverse Gerichtsentscheidungen, die einen Schadensersatzanspruch zugesprochen haben. Allerdings gab es auch Gerichtsentscheidungen, die einen Schadensersatzanspruch abgelehnt haben. Kurzum: Es kommt auf den Einzelfall an. Wir möchten helfen, dass jede betroffene Person eine ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Auskunft erhält. Unternehmen und Behörden als Verantwortliche sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Anspruch auf Auskunft steht Ihnen also zu! Ein Schadensersatzanspruch jedoch nicht immer.

Ein Schadensersatzanspruch muss immer unter besonderer Würdigung des Einzelfalls beurteilt werden. Es ist in der Regel ein entstandener immaterieller oder materieller Schaden erforderlich. Unter einem materiellen Schaden versteht man einen Schaden, der ihr Vermögen betrifft. Ein immaterieller Schaden liegt hingegen dann vor, wenn beispielsweise Ihre Gesundheit, Freiheit oder Ehre betroffen ist. Dieser Schaden muss auch dargelegt werden. Dazu sind Dokumente oder andere Nachweise notwendig, die einen etwaigen Schaden darlegen, ob er materiell oder immateriell ist. Ein Verstoß des Verantwortlichen gegen die DSGVO allein genügt nach neuester Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht. Ob ein immaterieller oder materieller Schaden vorliegt, prüfen wir im Falle einer Beauftragung oder im Rahmen eines Erstberatungsgesprächs gerne für Sie.

Kontaktieren Sie uns bei Fragen zu Ihrem Auskunftsanspruch nach der DSGVO:

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