Preisangaben im Onlineshop. Darauf ist zu achten!

Sie fragen sich, was Sie bei der Angabe von Preisen auf Ihrem Onlineshop beachten müssen? Als Einstieg, um diese Frage zu beantworten, soll der folgende Beitrag dienen.

Wenn es um die Angabe von Preisen auf Ihrem Onlineshop und in Ihrer Werbung geht, sollte Ihr Begleiter die Preisangabenverordnung (PAngV) oder ein spezialisierter Anwalt sein.

Preisangabenverordnung

Zunächst ist wichtig zu wissen, dass die PAngV nicht für jeden Onlineshop zu beachten ist. Sie ist dann zu beachten, wenn sich Ihr Angebot als Unternehmer an Verbraucher richtet (B2C). Für Onlineshops, die ausschließlich im B2B Bereich tätig sind, gilt sie nicht. Sie gilt auch nicht bei rein privaten Verkäufen. Sollte sich Ihr Angebot in einem „B2B“-Shop nicht ausschließlich und nicht klar und deutlich nur an Unternehmen richten, müssen die Anforderungen der Preisangabenverordnung schnell wieder beachtet werden.

„Verbraucher“ im Sinne der Preisangabenverordnung ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 2 Nr. 9 PAngV in Verbindung mit § 13 BGB).

Ihr Angebot (oder Ihre Werbung) richtet sich dann an Verbraucher, wenn es sich um ein Internetangebot handelt, welches für jedermann zugänglich ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn klare Hinweise darauf enthalten sind, dass sich das Angebot ausschließlich auf gewerbliche Kunden beschränkt. Hier ist in der Art der Darstellung und der technischen Umsetzung besondere Sorgfalt geboten, sonst kann es passieren, dass trotz etwaiger Hinweise die Preisangabenverordnung gilt.

Formale Anforderungen an die Angabe von Preisen im
Onlineshop

Bereits bei der Darstellung der Preise sind bestimmte Vorgaben zu beachten. Die Preise müssen direkt beim Angebot oder der Werbung angezeigt werden. Es darf keine Verwechslung über den Preis des beworbenen Produkts oder der Dienstleistung entstehen. Im besten Falle befinden sich die Preisangaben nahem beim Produkt oder in unmittelbarer Nähe des „In den Warenkorb“-Buttons.

Die Preisangaben müssen so dargestellt werden, dass sie ohne Probleme und ohne Mühe gelesen werden können. Dabei sollte die Schrift groß genug sein, damit sie von einem durchschnittlichen Verbraucher aus angemessener Entfernung leicht gelesen werden kann. Eine Mindestschriftgröße ist nicht festgelegt, die Preise sollten aber nicht kleiner als der übrige Text dargestellt werden. Eine farbliche Gestaltung kann die Lesbarkeit verbessern. Vermeiden Sie schwer vereinbare Farbkombinationen, wie etwa gelbe Schrift auf weißem Grund. Auf eine logische und klar strukturierte Anordnung der Preise sollte geachtet werden. Die Preise sollten stets sichtbar sein und nicht verdeckt werden oder zusätzlichen Aufwand, wie etwa das darüber scrollen erfordern.

Gesamtpreis

Im Sinne der PangV meint „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist.

Der Verbraucher sollte nicht dazu verpflichtet sein, den Preis selbst zu berechnen.

Vorsicht! Die Angabe des Nettopreises mit dem Zusatz „+ MwSt.“ oder „zzgl. MwSt.“ verstößt gegen die PAngV.

Der Mehrwertsteuersatz muss nicht konkret angegeben werden (wie etwa „inkl. 19% MwSt.“).

Fallen zusätzlich Versandkosten an, ist auch darauf hinzuweisen. Übliche Hinweise darauf können wie Folgt gestaltete werden: „zzgl. Versandkosten“ oder „zzgl. Versand“.

Grundpreis

Im Sinne der PangV meint „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.

Die Angabe des Grundpreises soll den Preisvergleich für Verbraucher erleichtern. In jedem Supermarkt sieht man etwa bei der Schokolade oder den Nüssen, dass unterhalb des Stückpreises eine Angabe des Preises pro Kg angegeben ist. So kann man größere Verpackungen besser mit kleineren Verpackungen vergleichen.

Für den Grundpreis werden üblicherweise folgende Einheiten verwendet:

  • 1 Kilogramm
  • 1 Liter
  • 1 Kubikmeter
  • 1 Meter oder
  • 1 Quadratmeter

der Ware.

Folgen von Verstößen
gegen die Preisangabenverordnung

Sollten Sie die Vorgaben der Preisangabenverordnung nicht beachten oder Fehler bei der Einbindung machen, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder etwa Verbraucherverbänden. Folge können Gerichtsprozesse und Schadensersatzforderungen sein.

Sollten Sie Fragen zur Angabe von Preisen auf Ihrem Onlineshop haben, eine Prüfung Ihrer Angaben im Onlineshop wünschen oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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