Schadensersatz nach DSGVO: Was Sie als betroffene Person wissen sollten

Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, Rechtsanwalt Gießen

Als Rechtsanwälte in Gießen für Datenschutzrecht bieten wir Ihnen umfassende Beratung zu Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 I DSGVO. Ein aktuelles Urteil des EuGH (EuGH, Urteil vom 20.6.2024 – C-590/22) verdeutlicht erneut, dass ein bloßer Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch führt. Vielmehr müssen Betroffene einen kausalen Schaden nachweisen, unabhängig von dessen Schwere.

Wann habe ich einen Anspruch auf Schadensersatz nach DSGVO?

Für einen erfolgreichen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 I DSGVO reicht es nicht aus, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Betroffene müssen einen konkreten Schaden nachweisen, der durch den Verstoß verursacht wurde. Dieser Schaden kann auch immaterieller Natur sein, wie die bloße Befürchtung negativer Folgen durch eine unbefugte Weitergabe personenbezogener Daten. Diese Auffassung wiederholte der EuGH erneut im Urteil vom 20.06.2024.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen können wir als auf Datenschutz konzentrierte Anwälte für Sie prüfen.

Rechtsanwalt Gießen Datenschutz

Schadenshöhe und Bemessung

Bei der Festlegung der Schadenshöhe spielt die Schwere des Schadens keine Rolle. Zudem dürfen die Kriterien für Bußgelder gemäß Art. 83 II DSGVO nicht zur Bestimmung des Schadensersatzes herangezogen werden. Der EuGH hat klargestellt, dass dem Schadensersatz keine abschreckende Wirkung zukommen muss.

Nationale Vorschriften

Nationale Gesetze, die nicht direkt der Präzisierung der DSGVO dienen, sind bei der Bemessung des Schadensersatzes unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für Vorschriften zum Berufsgeheimnis.

Als Rechtsanwälte für Datenschutzrecht stehen wir Ihnen in Gießen und bundesweit zur Seite, um Ihre Ansprüche nach der DSGVO durchzusetzen und Ihre Rechte zu schützen.

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